Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Reparatur- und Montagebedingungen der Firma Ing. Kurt Herold GmbH & Co. KG
Die vorliegenden Reparatur- und Montagebedingungen gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Für sämtliche Aufträge an die Ing. Kurt Herold GmbH & Co. KG, im folgenden Auftragnehmer genannt, gelten unter Ausschluss etwa entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers allein die nachstehenden Bedingungen. Vereinbarungen, die die Bedingungen des Auftragnehmers abändern, erweitern oder ergänzen sollen, müssen ausdrücklich und schriftlich getroffen werden. Das gleiche gilt für Zusagen und Abreden mit Vertretern, die ebenfalls zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Die Annahme des Angebotes gilt in jedem Falle als Anerkennung der Reparatur- und Montagebedingungen des Auftragnehmers. Die vorliegenden Reparatur- und Montagebedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn dies nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Im Übrigen gelten die jeweiligen schriftlichen Bestätigungen des Auftragnehmers.
1. Allgemeines und Auftragserteilung: Vertragsabschluss
1. Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten.
2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
2. Kostenvoranschlag
1. Mündliche Angaben über die Höhe der zu erwartenden Reparaturkosten sind stets unverbindlich.
2. Schriftliche Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich
bezeichnet sind. Sie können um 20% überschritten werden, wenn sich bei Inangriffnahme oder bei
Durchführung des Auftrages die Ausführung zusätzlicher Arbeiten oder die Verwendung zusätzlicher
Teile oder Materialien als notwendig erweist.
3. Stellt sich bei Ausführung der Arbeiten heraus, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung der Kostenvoranschlag im Sinne der Ziffer 2 um mehr als 20% überschritten wird, ist davon der Auftraggeber zu verständigen. Sein Einverständnis gilt als gegeben, wenn er einer Erweiterung der Arbeiten nicht binnen 3 Werktagen nach Benachrichtigung widerspricht.
4. Die zur Erstellung eines verlangten Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen und Lieferungen
besonderer Art werden dem Auftraggeber auch dann berechnet, wenn es nicht zur Ausführung der
Instandsetzung oder zu einer solchen in abgeänderter Form kommt.
5. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten, einschließlich der Aufwendungen für bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, sowie einen entsprechenden Gewinnanteil, zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn Hintergrund der Kündigung eine Überschreitung des Kostenvoranschlages ist.
3. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlichen als verbindlich bezeichneten Fertigungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigungstermin zu nennen.
2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und -leistungen und entsprechenden Teilberechnungen berechtigt.
3. Im Falle nicht vorauszusehender betrieblicher Behinderungen, z. B. Arbeitseinstellungen, Arbeitsausfälle
durch Erkrankung oder Ausbleiben von Fachkräften, Beschaffungsschwierigkeiten bei Ersatzteilen,
Lieferungs- und Leistungsverzug von Zulieferanten sowie bei behördlichen Eingriffen, ferner bei
Einwirkung höherer Gewalt sowie bei Arbeitskämpfen, verlängert sich auch ein verbindlicher Fertigstellungstermin angemessen.
Gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine angemessene Frist zur Erbringung der Reparatur- bzw. Montageleistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet Art. 9 – nicht.
4. Abnahme
1. Die Fertigstellung einer Reparatur bzw. Montage teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit. Die zugesandte Rechnung gilt auch als Benachrichtigung. Die Abnahme hat binnen 3 Werktagen nach
Zugang der Mitteilung zu erfolgen.
2. Ist die Reparatur bzw. Montage nicht bei der Abnahme durch den Auftraggeber beanstandet worden oder ist die Abnahme nicht fristgemäß erfolgt, gilt der Vertragsgegenstand als ordnungsgemäß abgenommen.
3. Bei Verzug mit der Übernahme des Vertragsgegenstandes kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr für eine tageweise Aufbewahrung berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig zu den üblichen Bedingungen aufbewahrt werden. Kosten der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5. Gefahrenübergang und Transport
1. Ist der Auftraggeber von der Fertigstellung der Reparatur bzw. Montage benachrichtigt worden, geht die Gefahr auf ihn über.
2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
6. Fälligkeit und Zahlung
1. Mit Übernahme des instand gesetzten bzw. montierten Gegenstandes, spätestens jedoch acht Tage nach der Meldung der Fertigstellung und dem Zugang der Rechnung, ist der Rechnungsbetrag fällig.
Der Rechnungsbetrag ist ohne Skonto oder sonstige Abzüge rein netto zu zahlen. Andere Zahlungsmittel als Barzahlung oder Banküberweisung werden nur nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen
2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die am Liefertag jeweils gültigen Preise des Auftragnehmers und sofern Preise nach Liste geführt werden, diese Listenpreise. Wenn bei der Auftragserteilung ein fester Preis vereinbart wurde, so ist dieser zu berechnen.
Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Sie wird dem Auftraggeber in der jeweils gültigen
Höhe zur Zeit der Rechnungsstellung gesondert berechnet.
3. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich binnen acht Werktagen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
4. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlung verlangen.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Auftragnehmers nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Einbaugegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
2. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Auftraggeber nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
3. Der Auftragnehmer kann an dem Vertragsgegenstand ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis Zahlung gem. Art. 6 geleistet ist und auch Zahlungen für frühere Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers erfolgt sind.
4. Der Auftragnehmer erhält an dem Vertragsgegenstand wegen seiner Forderung aus dem Auftrag und wegen ihm zustehender Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen ein gesetzliches und vertragliches Pfandrecht.
5. Vorsorglich tritt der Auftraggeber für den Fall, dass er nicht Eigentümer des Reparaturgegenstandes ist, den Anspruch und Anwartschaft auf Eigentumsübertragung oder Rückübertragung nach vollständiger Tilgung bestehender Ansprüche Dritter an den Auftragnehmer ab und ermächtigt diesen hiermit unwiderruflich für den Auftraggeber zu erfüllen. Eine Verpflichtung, anstelle des Auftraggebers zu erfüllen, besteht für den Auftragnehmer jedoch nicht.
6. Wird der Reparaturgegenstand mit Ersatzteilen des Auftragnehmers verbunden und ist der Reparaturgegenstand als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum, soweit der Reparaturgegenstand ihm gehört. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für den Auftragnehmer.
8. Mängelansprüche
1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis oder Kennen müssens eines Mangels ab, stehen ihm Mängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. Voraussetzung für Mängelansprüche bei nicht erkennbaren Mängeln ist, dass sie dem Auftragnehmer unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitgeteilt und genau bezeichnet werden. Der Auftraggeber hat nur dann Mängelansprüche, wenn er seiner nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Mängelansprüche verjähren zwölf Monate nach Abnahmeder Reparatur- bzw. Montage.
3. Für Mängel, die auf einem Umstand beruhen, der vom Auftraggeber zu vertreten ist, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Das Gleiche gilt, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Montagearbeiten oder Instandsetzungsarbeiten unsachgemäß selbst an dem Gegenstand vorgenommen oder von einem Dritten ausführen lassen, entfällt die Haftung des Auftragnehmers.
4. Von den durch die Nacherfüllung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt dass die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im Übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
5. Lässt der Auftragnehmer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Nacherfüllung. Nur wenn die Reparatur bzw. Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
9. Sonstige Haftung und Haftungsbeschränkung
1. Wird bei einer Montage ein Montageteil durch das Verschulden des Montagepersonals beschädigt
oder geht es verloren, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, es auf seine Kosten wieder instand zu setzen oder es zu ersetzen.
2. Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers die Reparatur- und Montageleistung vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen oder Beratungen sowie anderer vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weitere Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Art. 9,10 Ziffer 1 und 3 entsprechend.
3. Der Auftragnehmer haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den
gesetzlichen Regeln im Falle von Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Schäden, die nicht vom vorstehenden Satz erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen oder Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
In diesem Falle ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Schaden
begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen vorliegt. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teilen derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit basieren, aber
nicht unmittelbar an der Kaufsache eintreten, haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
Der Auftragnehmer haftet auch für Schäden, die er durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung tritt jedoch nur ein, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
Eine weitergehende Haftung ist ungeachtet der Natur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung des Auftraggebers
gemäß Ziffer 3. dieser AGB. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels verjähren binnen eines Jahres ab Ablieferung der
Ware, sofern nicht der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft Leben, Körper oder Gesundheit verletzt haben oder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers bei Außenreparaturen
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen und dem Auftragnehmer bei der Durchführung seiner Arbeiten Unterstützung zu gewähren.
2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (z. B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.
4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebstahlsichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur
Durchführung der Erprobung notwendig sind.
6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.
8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im Übrigen unberührt.
11. Ergänzende allgemeine Bedingungen für die Gestellung von Außendienstmonteuren und Montagewerkzeugen
1. Zeitliche Angaben hinsichtlich Beginn, Dauer und Beendigung der Arbeiten sowie Angaben über die Gestellung von Montagewerkzeugen und Montagegeräten sind unverbindlich. Die Arbeitszeit des
Montagepersonals ist die tarifliche Arbeitszeit. Dem Auftragnehmer steht es frei, einen Kundendienstwagen einzusetzen. Die Auswahl des Montagepersonals behält sich der Auftragnehmer vor.
2. Reisezeit wird wie Arbeitszeit berechnet. An Wochenenden stehen dem Montagepersonal Familienheimfahrten zu. Wartezeiten und Reisen, die durch vorzeitigen Abruf des Montagepersonals oder durch eine vom Auftragnehmer nicht verschuldete Verzögerung oder Unterbrechung der Arbeiten oder Reisen entstehen bzw. sich als notwendig erweisen, werden wie normale Arbeitsstunden bzw. Reisen berechnet. Können die Arbeiten von dem entsandten Montagepersonal nicht durchgeführt werden, weil dazu Spezialkenntnisse oder Spezialwerkzeuge erforderlich sind, und dieser Umstand dem Auftragnehmer nicht bekannt war, werden die durch vergebliche Reisen entstandenen Reise- und Lohnkosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3. Für die Vergütung der Reisekosten gilt das entsendende Werk als Ausgangspunkt der Reise und als
Rückreiseziel. Das Montagepersonal ist verpflichtet, an jedem Wochenende und nach beendeter
Arbeitszeit dem Auftraggeber die Rechnung (Arbeitsbescheinigung) zur Prüfung vorzulegen und eine
Durchschrift auszuhändigen. Der Auftraggeber hat durch seine Unterschrift die Richtigkeit zu bestätigen.
Unterbleibt die Unterschrift, gleichgültig aus welchem Grund, so können Beanstandungen nur
anerkannt werden, wenn sie sofort nach Abreise des Montagepersonals schriftlich geltend gemacht
werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Arbeitsplatzes, die Einhaltung bestehender Sicherheitsvorschriften und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und
Wechselprozess – ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder – nach seiner Wahl – der Sitz der Zweigniederlassung die den Vertrag abgeschlossen hat.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
Das Vertragsverhältnis und alle daraus entstehenden Ansprüche sowie Rechtsverhältnisse beurteilen
sich nach deutschem Recht.
Preisliste / Verrechnungssätze ab dem 01.01.2020 zzgl. gestzlicher MwSt.
Bezeichnung: AW-Wert: Std-Wert
Bei Wartung und Reparatur 7,50 € / 90,00 €
Bei Anhänger Reparatur 7,50 € / 90,00 €
Bei Getriebearbeiten 9,00 € / 108,00 €
Bei Test und Elektroarbeiten 9,00 € / 108,00 €
Bei Sonstige Arbeiten 8,30 € / 99,60 €
Bei Karosseriearbeiten 9,50 € / 114,00 €
AW- Verrechnungseinheiten: 1 Arbeitsstunde entspricht 12 AW-Einheiten.
Ergänzend gelten die allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen der Firma Ing. Kurt Herold GmbH. & Co. KG
Für Außendienst Tätigkeiten fallen weitere Kosten wie Auslösen bzw. Anfahrtskosten an.
Für Reparaturen im Rahmen unserem 24 Stunden-Notfallservice außerhalb der regulären Geschäftszeiten werden zusätzliche Kosten/Aufschläge erhoben.